Allg. Geschäfts­bedingungen

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  1.  nuggets – market research & consulting GmbH bzw. nuggets –research & digital GmbH (nachstehend Institut genannt) übt ihre Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes aus.
  2. Das Institut unterbreitet dem Interessenten ein Angebot in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Untersuchungsmethodik, Stichproben und Zeitabläufe sowie das geforderte Honorar angegeben sind. Soll ein Angebot über den Umfang eines Rahmenvorschlages hinausgehen, so teilt das Institut vor Abgabe des Angebots mit, in welchem Umfang es die Ausarbeitung besonderer Untersuchungsunterlagen, wie z.B. Fragebogenentwürfe oder Explorationsleitfäden, für erforderlich hält und welches Honorar hierfür zu zahlen ist. Es kann das angegebene Honorar verlangt werden, wenn der Interessent nicht widersprochen hat. Die Kosten für Besprechungen außerhalb des Geschäftssitzes des Instituts sind zu ersetzen (wenn dies dem Interessenten vorher mitgeteilt wurde).
  3. Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle vom Institut im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages zu erbringenden Leistungen. Es schließt die Lieferung des Reports auf elektronischem Wege ein. Für Sonderwünsche des Auftraggebers, für die Lieferung zusätzlicher Reports, für die Erstellung von weiteren Übersetzungen sowie für die Erstellung von Vor- und Zwischenberichten kann das Institut ein zusätzliches Honorar beanspruchen. Entstehen nach Vertragsabschluss durch Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers oder aus anderen vom Institut nicht zu vertretenden Gründen Mehrkosten, kann das Institut diese berechnen. Jede Änderung des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedarf darüber hinaus einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
  4. Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden werden durch das Institut in der Regel nicht gewährt. Soweit in begründeten Ausnahmefällen Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.
  5. Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und Reports ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Instituts ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden und zu diesem Zweck nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- oder Dokumentationssysteme gespeichert, verarbeitet oder eingegeben werden.
  6. Das  Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen Material (Datenträger, Fragebogen usw.) liegt beim Institut. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
  7. Der Auftraggeber hat das Recht, in den Geschäftsräumen des Instituts die Original-Erhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt werden. Wenn Maßnahmen, die zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, müssen diese vom Auftraggeber getragen werden.
  8. Das Institut ist nicht verpflichtet, Erhebungsunterlagen länger als zwei Jahre nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.
  9. Das Institut verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Die gewonnen Untersuchungsergebnisse stehen, wenn nichts anderes vereinbart wird, nur dem jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung.
  10. Das Institut gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung, wobei es sich vorbehält, bei Notwendigkeit mit anderen Instituten zu kooperieren oder Online-Panel, Feld-Organisation und Test-Studios einzusetzen. Ebenso wird die ordnungsgemäße Auswertung der Untersuchung gewährleistet. Beanstandungen können nur auf schuldhafte Verletzung der dem Institut obliegenden Sorgfaltspflicht gestützt werden.
  11. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die das Institut zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist; sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Rücktritt auch. Insoweit ist ein evtl. Verzugsschaden nicht zu ersetzen. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Verzuges gilt die gesetzliche Regelung.
  12. Ist die Untersuchung schuldhaft nicht auftragsgemäß durchgeführt worden, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Wenn die Nachbesserung nicht möglich oder binnen angemessener Frist nicht ordnungsgemäß beendet ist, kann er den Vergütungsanspruch mindern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Im Falle der Haftung aus grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Regelung. Das Institut haftet nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen. Im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.
  13. Der Auftraggeber haftet dem Institut für alle unmittelbaren und mittelbaren, auch unverschuldeten Schäden, die dem Institut oder Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen. Der Auftraggeber stellt das Institut grundsätzlich Regressansprüchen Dritter frei, soweit diese aus Schäden durch bereitgestellte oder verlangte Produkte begründet werden.
  14. Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben. Deswegen sind Vorauszahlungen der Untersuchungs-Honorare erforderlich, und zwar 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Lieferung der Ergebnisse.
  15. Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
  16. Für die Vertragsbezeichnung gilt ausschließlich das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.